Pflegegrad beantragen: So gehen Sie vor

Pflegegrad beantragen: So gehen Sie vor

So erhalten Sie Leistungen aus der Pflegeversicherung

Um Leistungen aus der Pflegeversicherung nutzen zu können, ist die Einstufung in einen Pflegegrad zwingend erforderlich. Der Pflegegrad bestimmt, welche Unterstützung in Anspruch genommen werden kann und in welchem Umfang. Deshalb ist die Antragstellung ein zentraler Schritt, sobald regelmäßig Hilfe im Alltag notwendig wird.

Pflegebedürftigkeit kann plötzlich auftreten, etwa nach einem Unfall oder Schlaganfall. Häufig entwickelt sie sich jedoch schrittweise. Spätestens dann, wenn körperliche oder geistige Einschränkungen den Alltag dauerhaft erschweren, sollte ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt werden.


Was bedeutet der Pflegegrad?

Pflegegrade beschreiben, wie stark die Selbstständigkeit eines Menschen eingeschränkt ist. Es gibt fünf Pflegegrade – von einer leichten Beeinträchtigung bis hin zu einer schwersten Einschränkung mit hohem Unterstützungsbedarf.

Entscheidend ist dabei nicht das Alter oder eine konkrete Diagnose, sondern wie selbstständig eine Person ihren Alltag bewältigen kann. Grundlage hierfür ist ein einheitliches Begutachtungsverfahren, das seit 2017 angewendet wird.


Wie wird der Pflegegrad ermittelt?

Die Einstufung erfolgt mithilfe eines pflegefachlichen Bewertungsverfahrens, dem sogenannten Neuen Begutachtungsassessment (NBA). Dabei wird nicht gemessen, wie viel Zeit für die Pflege aufgewendet wird. Stattdessen steht der tatsächliche Unterstützungsbedarf im Vordergrund.

Bewertet wird unter anderem:

  • Wie eigenständig alltägliche Tätigkeiten ausgeführt werden können

  • Welche Fähigkeiten noch vorhanden sind

  • In welchen Bereichen regelmäßig Hilfe erforderlich ist

Je größer die Einschränkungen, desto höher fällt der Pflegegrad aus.


Voraussetzungen für Pflegeleistungen

Ein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung besteht, wenn bestimmte versicherungsrechtliche Bedingungen erfüllt sind. Grundsätzlich gilt:

  • Der Versicherte muss innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre in der sozialen Pflegeversicherung versichert gewesen sein oder familienversichert gewesen sein

  • Bei pflegebedürftigen Kindern muss mindestens ein Elternteil diese Voraussetzung erfüllen

Ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, entscheidet die Pflegekasse auf Grundlage eines Gutachtens.


Wie wird der Antrag gestellt?

Um Pflegeleistungen zu erhalten, muss ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Diese ist in der Regel bei der Krankenkasse angesiedelt. Privatversicherte wenden sich an ihre private Pflegeversicherung.

Der Antrag kann formlos erfolgen – telefonisch, schriftlich oder per E-Mail. Bereits ein kurzer Hinweis, dass Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragt werden sollen, genügt.

Auch Angehörige, Nachbarn oder andere Vertrauenspersonen können den Antrag stellen, sofern sie dazu bevollmächtigt sind.


Was passiert nach der Antragstellung?

Nach Eingang des Antrags veranlasst die Pflegekasse eine Begutachtung. Diese wird je nach Versicherungsstatus durch unterschiedliche Stellen durchgeführt. Ziel ist es, die Pflegebedürftigkeit fachlich zu prüfen und einen Pflegegrad festzulegen.


Fristen für Bearbeitung und Begutachtung

Für die Bearbeitung eines Pflegeantrags gelten gesetzlich festgelegte Zeiträume:

  • In der Regel erfolgt die Entscheidung innerhalb von 25 Arbeitstagen

  • In dringenden Fällen, etwa bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder bei ambulanter palliativer Betreuung, muss die Begutachtung innerhalb von sieben Tagen erfolgen

  • Liegt die pflegebedürftige Person zu Hause und es soll Pflegezeit oder Familienpflegezeit beantragt werden, beträgt die Frist zwei Wochen


Die Begutachtung im Detail

Für die Begutachtung wird ein Termin vereinbart, zu dem ein Gutachter die pflegebedürftige Person in ihrem gewohnten Umfeld besucht. Dieser Termin ist entscheidend für die spätere Einstufung.

Es ist sinnvoll, sich gut vorzubereiten und relevante ärztliche Unterlagen, Berichte oder Pflegeaufzeichnungen bereitzuhalten. Auch Angehörige oder Betreuer sollten – wenn möglich – beim Termin anwesend sein.


Welche Bereiche werden bewertet?

Die Einschätzung erfolgt anhand von sechs zentralen Lebensbereichen:

  • Mobilität – Beweglichkeit und Fortbewegung

  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten – Orientierung, Verstehen, Sprechen

  • Verhaltensweisen und psychische Belastungen – z. B. Unruhe oder Ängste

  • Selbstversorgung – Körperpflege, Anziehen, Essen

  • Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen – Medikamente, Arztbesuche, Hilfsmittel

  • Alltagsgestaltung und soziale Kontakte – Tagesstruktur, soziale Teilhabe

Für jeden Bereich werden Punkte vergeben. Je größer die Einschränkungen, desto höher die Punktzahl. Aus der Gesamtbewertung ergibt sich schließlich der Pflegegrad.

Zusätzlich werden außerhäusliche Aktivitäten und die Haushaltsführung erfasst. Diese fließen zwar nicht in die Einstufung ein, dienen aber als Grundlage für weitere Beratungs- und Unterstützungsangebote.


Der Leistungsbescheid

Nach Abschluss der Begutachtung legt die Pflegekasse den Pflegegrad fest. Dieser entscheidet darüber, welche Leistungen künftig zur Verfügung stehen.

Das Gutachten wird dem Antragsteller automatisch zugesandt, damit die Entscheidung nachvollziehbar ist. Zusätzlich kann eine Empfehlung zu Prävention oder Rehabilitation enthalten sein. Mit Zustimmung wird diese an den zuständigen Leistungsträger weitergeleitet.


Besonderheiten bei Kindern

Bei Säuglingen und Kleinkindern ist Pflege grundsätzlich altersbedingt notwendig. Daher wird eine Pflegebedürftigkeit bei Kindern erst anerkannt, wenn der Pflegeaufwand deutlich über das altersübliche Maß hinausgeht.

Die Begutachtung erfolgt durch speziell geschulte Fachkräfte. Dabei werden die Fähigkeiten des Kindes mit denen gleichaltriger Kinder verglichen. Bei sehr jungen Kindern werden insbesondere altersunabhängige Bereiche sowie besondere Belastungen, etwa bei der Nahrungsaufnahme, berücksichtigt.